FAQ

FAQ

Hier beantworten wir Ihre Fragen Rund zum Thema StVO und Verkehrssicherheit.

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, vorgesehen. Ansonsten ist der entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen zu benutzen. In der Regel gilt auch, wenn man nur halten will, muss man auf der rechten Fahrbahnseite rechts halten. Sind auf der rechten Seite Schienen angebracht oder befindet man sich in einer Einbahnstraße (Zeichen 220), darf auch links gehalten und geparkt werden. Wichtig dabei ist, dass platzsparend geparkt und gehalten wird.

An einer Parklücke hat derjenige Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonstige zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um einzuparken.

siehe § 12 „Halten und Parken“, Stand 06.2024

„Halten“ bedeutet, dass gewollt und ohne Veranlassung durch die Verkehrslage oder eine Anordnung die Fahrt unterbrochen wurde. Hingegen von „Parken“ spricht man, sobald das Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten angehalten wurde. . Dabei müssen der rechte Seitenstreifen oder die dazugehörigen angelegten Parkstreifen benutzt werden. Des Weiteren gilt nach § 12 „Halten und Parken“ (Stand 06.2024):

(1) Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen.

Um die Ampel zu durchfahren, sollten Sie mindestens 5 min warten. Erst dann kann von einem Ampel-Defekt ausgegangen werden. (Urteile hierzu haben bereits das OLG Köln und das OLG Hamm gefällt.)

Dennoch gilt der Misstrauensgrundsatz, nachdem derjenige, der über rot gefahren ist, äußerste Vorsicht walten lassen muss, wenn er in die Kreuzung einfährt.

Quelle: ADAC-Shop (Stand 10.2020)

Die Probezeit dauert 2 Jahre. Sie kann jedoch verdoppelt werden, wenn Sie ein A-Delikt oder zwei B-Delikte begehen. Dann muss ein Aufbauseminar besucht werden. Sollten in der verlängerten Probezeit erneut Verstöße begangen werden, folgt eine schriftliche Verwarnung sowie eine Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung. Bei weiteren Verstößen wird die Fahrerlaubnis entzogen.

A-Delikte (schwerwiegende Verkehrsverstöße) sind beispielsweise:

  • Fahrerflucht
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Zu wenig Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
  • Unzulässiges Überholen
  • Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit ab 21 km/h
  • Über eine rote Ampel fahren
  • Handynutzung am Steuer

B-Delikte (weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße) sind beispielsweise:

  • Überziehung der Hauptuntersuchung um mehr als acht Monate
  • Abgefahrene Reifen
  • Mitnahme von Kindern ohne Sicherung nach Vorschrift

Kleinere Vergehen, wie z. B. Falschparken haben keine weiteren Konsequenzen; für Fahranfänger gilt jedoch auch der allgemeine Bußgeldkatalog.


Quelle: ADAC (Stand 01.2024)

Nein, in Deutschland ist man gesetzlich nicht dazu verpflichtet einen Helm zu tragen, es wird lediglich empfohlen. Kommt es zu einem Unfall mit Kopfverletzungen, kann dem Radfahrer bei Fahren ohne Helm keine Teilschuld zugesprochen werden.

Wer allerdings sportlich ambitionierter fährt, beispielsweise mit Rennrädern oder Mountainbikes, kann bei einem Unfall eine Mitschuld treffen.

Wir bitten Sie, zu Ihrer eigenen Sicherheit, einen Helm zu tragen.

Quelle: ADAC (Stand 08.2023)

Sie müssen diese Änderung von sich aus nicht melden, sind jedoch gesetzlich dazu verpflichtet einer Beeinträchtigung im Straßenverkehr entgegenzuwirken, hierbei treten folgende Paragrafen in Kraft:

§ 1 Abs. 2 StVO „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ und

§ 2 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) „Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.“

Die Fahrerlaubnisbehörde kann aufgrund von mutmaßlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach einem augenärztlichen Gutachten verlangen. Wird eine Sehstärke, die schlechter als 0,7 (je Auge) ist festgestellt, dann ist auch ein Nachtrag im Führerschein nötig.

Quelle: ARCD (Stand 01.2024)

Wer noch einen Papier-Führerschein besitzt, erhält mit Ausstellung eines internationalen Führerscheins den neuen EU-Kartenführerschein. Wer bereits im Besitz dieses Kartenführerscheins ist, braucht für Reisen in EU-Länder keinen weiteren Führerschein. Für Reisen nach Albanien, Moldau und Russland wird jedoch die Mitführung eines Internationalen Führerscheins empfohlen. Für alle weiteren Länder sollte ein Internationaler Führerschein auf jeden Fall mitgeführt werden. Er ist ein Zusatzdokument und nur in Verbindung mit einem nationalen Führerschein gültig.

Für die Ausstellung werden i. d. R. ein biometrisches Lichtbild, der Personalausweis/Pass und die Vorlage des EU-Kartenführerscheins benötigt. In welchem Amt genau Ihr Internationaler Führerschein ausgestellt wird, hängt von Ihrem Wohnsitz ab. Die Bearbeitung und Ausstellung kosten ca. 15 bis 20 €. Der Internationale Führerschein ist nach dem gängigeren Muster des Straßenverkehrsabkommens von 1968 für 3 Jahre gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich, bei Bedarf muss er neu beantragt werden.

Wenn Sie ein Fahrzeug (im Ausland) mieten möchten, beachten Sie bitte die Vorgaben des Vermieters.

Quelle: ADAC (02.2024)

Dies ist möglich und erspart Ihnen sowohl Geld wie auch Zeit.

Sie müssen die Theoriestunden, die den Grundstoff behandeln, nur einmal besuchen, die klassenspezifischen Theoriestunden kommen hinzu. Sie sparen sich Kosten für die Anmeldung sowie für die Theorieprüfung.

Mit der Ausstellung, bzw. dem Antrag des Führerscheins kann es evtl. komplizierter werden, wenn eine Führerscheinprüfung zuerst abgelegt wird, oder Sie eine bestehen, die andere nicht: Dann können zwei Führerschein-Beantragungen anfallen, bzw. wenn Sie nur eine Prüfung nicht bestehen, der Führerschein vorerst einbehalten werden.

Quellen:
Bussgeldkatalog (Stand 02.2024)
Bochum (Stand 06.2024)

Sie müssen natürlich im Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Außerdem müssen Sie vor Ort sein, um den Mietvertrag tatsächlich schriftlich abzuschließen. Weitere Bedingungen, wie z. B. Alter und Unterlagen sind von Land und Vermieter abhängig.

Bitte wenden Sie sich für Einzelheiten an den Vermieter, bzw. ziehen Sie dessen Mietinformationen zu Rate. Achten Sie auf unnötige Zusatzversicherungen, zusätzliche Gebühren oder Kilometer-Limits und lesen Sie sich den Vertrag vorher in Ruhe und genau durch, um nichts zu übersehen.

Quelle: ADAC (Stand 06.2024)

Soll ein Fahrzeug als Oldtimer zugelassen werden, muss die Erstzulassung, bzw. Inbetriebnahme vor mind. 30 Jahren erfolgt sein. Außerdem muss der Originalzustand weitestgehend, der Erhaltungszustand gut erhalten sein.

Für die Zulassung/Umschreibung brauchen Sie i. d. R. folgende Dokumente:

  • Personalausweis/Pass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Nachweis der Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • Oldtimer-Gutachten gem. § 23 StVZO
  • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung
  • Bisherige Kennzeichenschilder
  • Eine Vollmacht bei Erledigung durch Dritte

Den Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Straßenverkehrsamt. Die jeweiligen Gebühren für die Zulassung variieren (abhängig von Ihrem Heimatort), liegen jedoch bei ca. 40 €. Dazu kommen allerdings noch die Kosten für das Gutachten, die Hauptuntersuchung sowie das Prägen der Nummernschilder.

Quellen:
Bussgeldkatalog (Stand 02.2024)
Dekra (Stand 06.2024)

Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden und sind max. 5 Tage gültig.

Das Kurzzeitkennzeichen kann nur noch bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, bzw. (bei Firmenwagen) des Firmensitzes, beantragt werden.

I. d. R. brauchen Sie für die Anmeldung:

  • Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung II) oder den Kaufvertrag
  • (elektronische) Versicherungsbestätigung
  • Personalausweis/Pass des Fahrzeughalters
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
  • Ggf. Vollmacht bei Erledigung durch Dritte
  • Ggf. Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug bei Firmen

Wie immer können auch hier die Vorgaben von Stadt zu Stadt variieren. Die Kosten liegen im Regelfall bei ca. 13,00 € zzgl. Kennzeichenschilder.

Quelle: ADAC (Stand 01.2024)