A |
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Krafträder
- Hubraum: mehr als 50 cm3
- Höchstgeschwindigkeit: mehr als 45 km/h
- gilt auch für Krafträder mit Beiwagen
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Leistung: mehr als 15 kW
- Räder: symmetrisch angeordnet
- Hubraum: mehr als 50 cm3 (Verbrennungsmotor)
- Höchstgeschwindigkeit: mehr als 45 km/h
- Leistung: mehr als 15 kW
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A1 |
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Krafträder
- Hubraum: nicht mehr als 125 cm3
- Motorleistung: nicht mehr als 11 kW
- Verhältnis Leistung zu Gewicht: maximal 0,1 kW/kg
- gilt auch für Krafträder mit Beiwagen
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Räder: symmetrisch angeordnet
- Hubraum: nicht mehr als 50 cm3 (Verbrennungsmotor)
- Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 45 km/h
- Leistung: bis zu 15 kW
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A2 |
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- Motorleistung: nicht mehr als 35 kW, die nicht mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet werden
- Verhältnis Leistung zu Gewicht: maximal 0,2 kW/kg
- gilt auch für Krafträder mit Beiwagen
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AM |
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Leichte zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e-B (Mopeds))
- Höchstgeschwindigkeit: 45 km/h
- mit Verbrennungsmotor und Hubraum nicht mehr als 50 cm3
- Nenndauerleistung (Elektromotor) bzw. Nutzleistung (Verbrennungsmotor) bis 4 kW
Dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e)
- Höchstgeschwindigkeit: 45 km/h
- Hubraum nicht mehr als 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren bzw. nicht mehr als 500 cm3 bei Selbstzündungsmotoren
- Nenndauerleistung (Elektromotor) bzw. Nutzleistung (Verbrennungsmotor) bis 4 kW
- Masse im fahrbereitem Zustand: ≤ 270 kg
- Sitzplätze: max. zwei Sitzplätze inkl. Fahrersitz
Leichte vierrädrige Kleinkrafträder (Klasse L6e)
- Höchstgeschwindigkeit: 45 km/h
- Hubraum nicht mehr als 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren bzw. nicht mehr als 500 cm3 bei Selbstzündungsmotoren
- Nenndauerleistung (Elektromotor) bzw. Nutzleistung (Verbrennungsmotor) bis 4 kW (Klasse L6e-A) bzw. bis 6 kW (Klasse L6e-B)
- Masse im fahrbereitem Zustand: ≤ 425 kg
- Sitzplätze: max. zwei Sitzplätze inkl. Fahrersitz
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B |
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Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2 und A)
- zulässige Gesamtmasse: nicht mehr als 3500 kg
- Beförderung: nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
- mit Anhänger
- zulässige Gesamtmasse: nicht mehr als 750 kg
- oder zulässige Gesamtmasse: über 750 kg, wenn zulässige Gesamtmasse der Kombination aus Anhänger und Fahrzeug 3500 kg nicht übersteigt
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 – Zugfahrzeug (Klasse B) mit Anhänger
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers: mehr als 750 kg
- zulässige Gesamtmasse der Kombination aus Anhänger und Zugfahrzeug: 3500 kg – 4250 kg
- Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland
- wenn Motorleistung mehr als 15 kW
- und Fahrzeugführer mindestens 21 Jahre alt ist
Klasse B mit Schlüsselzahl 196
- Klasse B berechtigt auch zum Führen von Krafträdern der Klasse A1
- im Inland
- auch mit Beiwagen
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BE |
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Zugfahrzeuge
- Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers: 750 kg – 3500 kg
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C |
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Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)
- zulässige Gesamtmasse: nicht mehr als 3500 kg
- Beförderung: nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
- mit Anhänger – zulässige Gesamtmasse: nicht mehr als 750 kg
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CE |
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Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit
- Anhänger/Sattelanhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 750 kg
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C1 |
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Kraftfahrzeuge (außer AM, A1, A2, A, D1 und D)
- zulässige Gesamtmasse: 3500 kg – 7500 kg
- Beförderung: nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
- auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
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C1E |
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Zugfahrzeuge der Klasse B in Kombination mit
- Anhänger/Sattelanhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 3500 kg
- Gesamtmasse der Kombination: nicht mehr als 12000 kg
Zugfahrzeuge der Klasse C1 in Kombination mit
- Anhänger/Sattelanhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 750 kg
- Gesamtmasse der Kombination: nicht mehr als 12000 kg
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D |
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Kraftfahrzeuge (außer AM, A1, A2, und A)
- Beförderung: nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
- auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
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DE |
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Zugfahrzeuge der Klasse D in Kombination mit
- Anhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 750 kg
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D1 |
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Kraftfahrzeuge (außer AM, A1, A2, und A)
- Beförderung: nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer
- Länge: nicht mehr als 8 m
- auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
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D1E |
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Zugfahrzeuge der Klasse D1 in Kombination mit
- Anhänger/Sattelanhänger – zulässige Gesamtmasse: mehr als 750 kg
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L |
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- Fahrzeuge für land-/forstwirtschaftliche Zwecke
- Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 40 km/h
- Kombination aus Fahrzeuge für land-/forstwirtschaftliche Zwecke und Anhängern
- Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 25 km/h
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Futtermischwagen, Stapler, Flurförderzeuge
- Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 25 km/h
- Kombination aus diesen Fahrzeugen mit Anhängern
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T |
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- Zugmaschinen
- Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 60 km/h
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Futtermischwagen
- Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 40 km/h
- Fahrzeuge für land-/forstwirtschaftliche Zwecke auch mit Anhänger
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