Alkohol am Radl-Steuer
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tw | stvo.de – 22.06.2015
Wer sich mit 0,5 Promille hinters Steuer eines Autos setzt handelt ordnungswidrig. Es folgt eine Geldbuße von mindestens 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und 4 Punkten in Flensburg. Die „Absolute Fahruntüchtigkeit“ bei 1,1 ‰ wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet, während der Führerschein für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entzogen werden kann. In Flensburg werden sieben Punkte registriert. Ab 1,6 ‰ muss zusätzlich zu den bisher genannten Sanktionen die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchgeführt werden. Da steigen viele bevorzugt gleich auf das Fahrrad um. Doch darf man betrunken Fahrrad fahren?
Schon ein Bier könnte im Ernstfall zu einer Strafanzeige führen!
Wer sich betrunken auf das Rad setzt, macht sich strafbar. Bei auffälliger Fahrweise, wie dem Fahren von Schlangenlinien, oder einem Unfall, greift bereits eine 0,3 Promille-Grenze. Nur wer diese nicht überschritten hat, kann einer Strafanzeige entgehen. Drei Punkte, die Anordnung einer MPU und ein Bußgeld in Höhe eines Monatsgehalts warten bei einem Alkoholwert von 1,6 ‰ oder mehr im Blut. Wer sich unter Drogeneinfluss auf das Fahrrad schwingt, muss sich ebenfalls einer MPU unterziehen und erhält eine Strafanzeige.
Die Kritik ist hoch
In der Praxis ist der Nachweis einer relativen Fahrunsicherheit, die bei 0,3 ‰ eintritt, ohne Unfall allerdings nur schwer zu erheben. Daher fordern der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club (ADFC) und weitere Vereine und Institutionen, dass der Gesetzgeber auch für Radfahrer einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnimmt. Am sichersten ist es also bei kurzen Strecken zu Fuß zu gehen oder bei weiten Entfernungen eine Übernachtungsmöglichkeit zu organisieren.