Tatbestandskatalog 2017: Diese Neuerungen treten am 1. November 2017 in Kraft
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sh | stvo.de – 02.11.2017
Auch 2017 wurden wieder Änderungen im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog vorgenommen, die am 1. November 2017 in Kraft treten. Straßenverkehrsbehörden und Verkehrspolizei müssen also künftig Neuerungen beachten, die hier zusammengefasst sind.
Bußgeldkatalog und Tatbestandskatalog
Der Bußgeldkatalog regelt, welche Verstöße im Verkehr mit welcher Strafe geahndet werden. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog enthält die Tatbestände des Bußgeldkatalogs sowie weitere Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die häufig vorkommen. Die Gliederung des Tatbestandskatalogs entspricht der Gliederung der StVO und der StVZO.
Neuer Tatbestandskatalog: Diese Änderungen gelten ab November 2017
Im neuen Tatbestandskatalog wurden neben vielen redaktionellen Anpassungen, folgende wichtige Änderungen vorgenommen:
- Künftig muss mit Bußgeld rechnen, wer einen Rollstuhlfahrer befördert, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Rollstuhlstellplatz und einem Rollstuhlrückhaltesystem ausgestattet ist. Dafür sieht der neue Tatbestandskatalog ein Bußgeld zwischen 30 und 35 Euro vor. Das betrifft den § 35a StVZO.
- Fahrzeugführer, die Anhänger führen, deren Beschaffenheit nicht den Vorschriften entspricht und somit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, müssen gemäß § 30 StVZO künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 135 Euro rechnen.
- Wer mit seinem Fahrzeug einen mit einem Andreaskreuz gekennzeichneten Bahnübergang überquert, ohne den Vorrang eines Schienenfahrzeugs zu beachten, wird nach neuem Tatbestandskatalog mit 80 bis 120 Euro bestraft. Je nachdem, ob der Fahrzeugführer nur sich selbst oder andere gefährdet oder gar einen Unfall verursacht hat. Das betrifft § 41 Abs. 1 iVm. Anlage 2 StVO.