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Rechtsfahrgebot vs. Paragraph 7 Absatz 3c

Rechtsfahrgebot

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sh | stvo.de – 07.10.2016 Rechtsfahrgebot vs. Paragraph 7 Absatz 3c Jeder kennt sie, die klassischen „Mittelspurschleicher“, die mit 100 km/h aufwärts die mittlere Spur der Autobahn befahren, obwohl sich auf dem rechten Fahrstreifen kein Auto befindet. Einerseits gebietet das „Rechtsfahrgebot“ ein Fahren „möglichst weit rechts“. Andererseits besagt der Paragraph 7 Absatz 3c der StVO, dass auf dreispurigen Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften von diesem Gebot abgewichen werden und der mittlere Fahrstreifen durchgängig befahren werden darf, wenn „auch nur hin und wieder“ ein Fahrzeug auf der rechten Spur fährt.
Sinn dieser Regelung ist es, gefährliche Spurwechsel zu verhindern. Doch durch diese schwammige Formulierung ist aber nicht klar, wie „lange“ man die mittlere Fahrspur nutzen darf. Um dies beurteilen zu können, sollte hier die Zeit berücksichtigt werden, die die rechte Spur bis zu einem weiteren Überholvorgang genutzt werden kann. Ist diese Zeitspanne sehr gering sein, sollte auf der mittleren Spur geblieben werden, da es sonst zu Gefahren beim häufigen Wechseln der Spuren kommen kann. Kann aber die rechte Spur für eine ausreichende Zeit genutzt werden, sollte auch wieder auf diese gewechselt werden. Wird die mittlere Spur jedoch absichtlich blockiert, kann dies eine hohe Geldstrafe und einen Punkt in Flensburg bedeuten. Zudem darf auch bei jedem Spurwechsel der Blick in die Spiegel nicht vergessen werden. Gerade in der heutigen Zeit, in der gerade auf den Autobahnen mit hoher Geschwindigkeit gefahren wird, sollten die anderen Fahrbahnen nicht erst kurz vor dem Überholvorgang durch einen Blick in die Spiegel geprüft werden. Sie sollten bereits im Vorfeld beobachtet werden, um die Geschwindigkeiten der anderen Autofahrer richtig einzuschätzen. Quellen: ADAC – Rechtsfahrgebot: Ab durch die Mitte StVO – Paragraph 7 Absatz 3c