Privater Autoverkauf – Diese Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer
bd | stvo.de – 02.03.2016
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Wenn Privatpersonen beschließen, ein Auto von einer anderen Privatperson zu kaufen oder selbst ein gebrauchtes Fahrzeug zu verkaufen, gibt es in rechtlicher Hinsicht viele Aspekte zu berücksichtigen. Nicht selten führen Streitigkeiten nach dem Verkauf vor Gericht, weil Verkäufer oder Käufer sich im Vorfeld nicht ausreichend über die eigenen Rechte und Pflichten informiert haben. Es ist deshalb ratsam, sich vor einem privaten Autoverkauf oder -kauf umfassend über die aktuelle Rechtslage zu informieren, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Die Pflichten von Privatverkäufern
Privatverkäufer wissen oft nicht, dass sie viele Pflichten haben, wenn sie ein Auto verkaufen. Prinzipiell müssen Verkäufer den Interessenten auf folgende Dinge hinweisen:
- Sämtliche bekannte Mängel
- Vorgenommene Umbauten wie etwa Tuning-Maßnahmen
- Zurückliegende Unfälle, in die das Fahrzeug verwickelt war
- Größere Reparaturen in der Vergangenheit
Schönheitsreparaturen müssen nicht genannt werden. Wurde das Fahrzeug etwa neu lackiert, damit Kratzer nicht mehr sichtbar sind, so handelt es sich dabei nicht um eine arglistige Täuschung, selbst wenn der Verkäufer den Käufer nicht darauf hinweist. Allerdings ist es nicht erlaubt, mit einer neuen Lackierung Rost oder Unfallschäden zu vertuschen. Ein privater Verkäufer kann die gesetzliche Sachmängelhaftung ausschließen, sofern es sich nicht um einen Firmenwagen handelt.
Der richtige Vertragsschluss
Unabhängig davon, ob das Fahrzeug von Privat oder von einem Händler verkauft wird, gibt es einige Pflichten, die beim Vertragsschluss bindend sind. So kann der Vertrag zum Beispiel auch schon online abgeschlossen werden. Er tritt nicht erst bei der Autoübergabe in Kraft. Vorsicht ist insbesondere auf Verkaufsportalen wie eBay geboten: Dort kommt schon ein Vertrag zustande, sobald der Bieter mit dem höchsten Gebot den Zuschlag für das Auto erhält. Wichtig ist daher, bei Privatkäufen im Internet schon vor dem Vertragsschluss alle offenen Fragen zu klären, weil es nicht möglich ist, später noch nach zu verhandeln.
Fahrzeug- und Dokumentenübergabe
Sobald der Vertrag abgeschlossen ist, muss der Verkäufer das Auto und die Autoschlüssel an den Käufer übergeben. Außerdem ist er zur Übergabe sämtlicher Dokumente verpflichtet. Dazu gehören der Fahrzeugbrief, das Serviceheft, der Garantiebeleg und der Fahrzeugschein. Wenn vorhanden, müssen auch Papiere über die Betriebserlaubnis von Tuning-Zubehör an den Käufer ausgehändigt werden. Gleichzeitig hat der Käufer die Pflicht, den vorab vereinbarten Betrag zu zahlen.
Rücktritt vom Vertrag
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Käufer die Möglichkeit, von dem Vertrag zurückzutreten. Das gilt zum Beispiel, wenn Schäden, die unter die Sachmängelhaftung fallen, trotz wiederholter Aufforderung nicht ausgebessert werden. Wurde das Auto gestohlen oder zerstört, so ist der Käufer ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Aber Vorsicht: Wer einen Kaufvertrag mit einem Händler abschließt, hat generell ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das am Tag des Kaufs beginnt und auch im Vertrag festgehalten wird. Unter Privatpersonen gibt es dieses Widerrufsrecht nicht.
Unfall bei der Probefahrt – Und nun?
Einige Käufer glauben, dass sie nicht für den Schaden aufkommen müssen, wenn sie bei der Probefahrt einen Unfall verursachen sollten. Das ist allerdings ein Irrtum. Bei einem Privatverkauf muss der Fahrer für den Schaden haften, sofern der Unfall durch eine fahrlässige Handlung verursacht wurde. Wer das Auto über einen Händler kauft, kann jedoch davon ausgehen, dass das Auto eine Vollkaskoversicherung besitzt, sofern der Verkäufer vor der Probefahrt nichts anderes mitgeteilt hat. In diesem Fall springt die Versicherung des Händlers bei Unfallschäden ein, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten entstanden sind. Sollte der Fahrer hingegen alkoholisiert gewesen sein, so haftet er vollständig für den entstandenen Schaden.
Auch der Käufer hat bei einer Probefahrt Pflichten. Wenn er beispielsweise mit dem Fahrzeug in eine Werkstatt fahren möchte, um es überprüfen zu lassen, so muss er das vorher mit dem Verkäufer vereinbaren. Andernfalls kann der Verkäufer ihn dafür haftbar machen, wenn durch den Werkstattcheck Schäden am Auto entstehen sollten.
Probleme gibt es auch häufig bei der Frage, ob man das Fahrzeug schon vor der Übergabe bei der Versicherung abmelden sollte. Sofern der Käufer kurz nach der Fahrzeugübergabe einen Unfall verursacht, muss die Versicherung des Verkäufers haften, wenn das Fahrzeug noch nicht umgemeldet wurde. Der Unfall hat dann aber keine Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers. Die Abmeldung des Fahrzeugs sollte direkt nach dem Verkauf oder noch vor der Fahrzeugübergabe erfolgen. Letzteres hat aber den Nachteil, dass für Probefahrten oder die Abholung des Fahrzeugs ein Kurzzeitkennzeichen erforderlich ist.
Ein Autoankauf ist die unkompliziertere Alternative
Möchten Privatpersonen ihr Auto verkaufen, ohne sich ausführlich mit der rechtlichen Seite zu befassen, stellt ein Autoankauf eine schnelle und komfortable Alternative dar. Wer sich für diese Variante entscheidet, muss keinen Vertrag aufsetzen, keine Probefahrten durchführen und sich nicht persönlich um die Abwicklung des Kaufs kümmern. Stattdessen genügt es, das Fahrzeug von professionellen Gutachtern bewerten zu lassen, um den Gebrauchtwagen zu verkaufen. Auch in schwierigen Fällen ist ein Autoankauf oft die beste Option, beispielsweise wenn ein defektes Auto oder ein Fahrzeug ohne HU/AU verkauft werden soll.